Diktiert allerdings der Gebrauchszweck die Gestaltung durch vorbekannte Formen derart, dass für individuelle oder originelle Merkmale praktisch kein Raum bleibt, liegt ein rein handwerkliches Erzeugnis vor, das vom Schutz des Urheberrechts auszunehmen ist.42 So wird ein Erzeugnis nicht geschützt, wenn durch die Kombination und die Veränderung bekannter Formen und Linien lediglich ein handwerklicher Beitrag geleistet wird oder wenn unter den gegebenen Umständen kein Platz für eine individuelle Schöpfung besteht.43