je geringer dieser ist, desto eher ist Individualität zu bejahen.38 So ist insbesondere bei Werken mit konkreter Nutzanwendung (angewandte Kunst, Baukunst, wissenschaftliche Werke) der gestalterischen Freiheit durch technische Notwendigkeiten oft ein enger Rahmen gesetzt.39 Geschützt ist, was sich als individuelle oder originelle Schöpfung von den tatsächlichen oder natürlichen Vorbedingungen im Rahmen der Zweckbestimmung abhebt,40 sodass es ausgeschlossen erscheint, dass bei gleicher Aufgabenstellung von einem Dritten das gleiche