3.3.3.2. Rechtliches 3.3.3.2.1. Rechtslage in der Schweiz Vom urheberrechtlichen Schutz erfasste Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Grundsätzlich schutzfähige Werkkategorien bilden insbesondere Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische - 16 - Darstellungen (Art. 2 Abs. 2 lit. d URG), Werke der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG) sowie Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG).