3.3.3.1.2. Gesuchsgegnerinnen Die Gesuchsgegnerinnen bestreiten, dass am Chip-Tuning-Satz der Gesuchstellerin ein Urheberrecht entstanden sei. Dieser weise ausschliesslich technische Merkmale auf und es sei keine freie kreative Entscheidung in der Erschaffung erkennbar (Antwort Rz. 35). Weiter lege die Gesuchstellerin den Quellcode nicht ins Recht, an welchem Urheberrechte entstanden sein sollten. Ohne diesen könne ein Urheberrecht nicht überprüft werden (Antwort Rz. 37). Auch behaupte die Gesuchstellerin nicht einmal, dass der Chip-Tuning-Satz neu gewesen sei (Gesuch Rz. 39). Dafür spreche auch der Entwicklungszeitraum, der wohl nur für den Nachbau resp.