Eine weitere Analyse des Produkts habe ferner ergeben, dass die Gesuchsgegnerin 2 die Steuerungssoftware der Leiterplatte aus einer Leiterplatte der Gesuchstellerin ausgelesen habe und seit September 2022 auf ihre Leiterplatten aufspiele. Dies sei eine unzulässige Vervielfältigung i.S. des § 16 des deutschen Urheberrechtsgesetztes (Gesuch Rz. 17). Alternativ hierzu liege auch eine unzulässige Bearbeitung der Software vor, da die Gesuchsgegnerinnen diese nicht selbst erschaffen habe, sondern ein Reingeneering betreibe (Gesuch Rz. 30).