Unter deutschem Recht hätte es genügt, dass die Gesuchstellerin das ausschliessliche Nutzungsrecht erworben hat. Die Existenz eines entsprechenden exklusiven Lizenzvertrags zwischen der D._____ und der Gesuchstellerin, der auch formlos abgeschlossen werden kann, ergibt sich hier zumindest mittelbar aus dem von E._____ verfassten Schreiben der D._____ (GB 2). Weil letztere jedoch nicht Urheberin ist, konnte sie auch kein Urheberrecht übertragen.