20 ff.), was unbestritten blieb und daher als erstellt gilt (Art. 150 ZPO). Da damit weder E._____ noch die D._____ als Urheber bzw. Schöpfer zu betrachten sind (soweit dem Chip-Tuning-Satz überhaupt Werkqualität zukommt), konnten auch keine Rechte auf die Gesuchstellerin übertragen werden.