Den Ausführungen der Gesuchstellerin folgend wurde dieser Chip-Tuning- Satz, beinhaltend die Leiterplatte sowie die Software, "Anfang der 2000er Jahre" von E._____ für die D._____ entwickelt (Gesuch Rz. 9 f.). Ein allfälliger Lizenzvertrag datiert damit noch vor dem Inkrafttreten von Art. 62 Abs. 3 URG. Dass der Vertrag durch die Lizenzgeberin bestätigt worden wäre, wird nicht behauptet. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich, zumal die Bestätigung nicht leichthin anzunehmen ist.36