Gemäss § 10 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG gilt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass wer auf Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes als Urheber bzw. Inhaber ausschliesslicher Nutzungsrechte bezeichnet ist, auch ein solcher ist.