§ 31 Abs. 3 UrhG berechtigt.33 Soweit der Nutzungsberechtigte nur einfacher Lizenznehmer (§ 31 Abs. 2 UrhG) ist, also keine ausschließlichen Nutzungsrechte erworben hat, kann er nicht aus eigenem Recht klagen. Aktivlegitimiert bleibt in diesem Fall weiterhin der Urheber bzw. Schutzrechtsinhaber.34 Darüber hinaus wird auch die Wahrnehmung fremder Rechte im eigenen Namen zugelassen, wenn der Rechtsinhaber zustimmt und der Dritte ein eigenes berechtigtes Interesse an der Geltendmachung hat (gewillkürte Prozessstandschaft).35