3.3.2.2.2. Rechtslage in Deutschland Im deutschen Recht ist bei Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte nach § 97 Abs. 1 UrhG zunächst ebenfalls der Urheber aktivlegitimiert. Urheber ist gemäss § 7 UrhG, wer das Werk geschaffen hat. Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG aus eigenem Recht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof aber auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts i.S.v. § 31 Abs. 3 UrhG berechtigt.33