Diesbezüglich regelt Art. 62 Abs. 3 URG, der am 1. Juli 2008 in Kraft trat, dass auch der Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz selbständig zur Klage berechtigt ist, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Diese Bestimmung ist indessen nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach dem 1. Juli 2008 abgeschlossen oder bestätigt worden sind (Art. 81a URG).