Werk geschaffen hat.31 Das Urheberrecht ist nach Art. 16 Abs. 1 URG aber übertragbar, wobei die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechts die Übertragung anderer Teilrechte nur mit einschliesst , wenn dies vereinbart ist (Art. 16 Abs. 2 URG). Ohne eine entsprechende spezialgesetzliche Anordnung kommt der Lizenz in der Schweiz nach der herrschenden Lehre keine Wirkung erga omnes zu, sondern nur eine rein schuldrechtliche Wirkung gegenüber dem Lizenzgeber.32