3.3.2.2.1. Rechtslage in der Schweiz Die Berechtigung zur Geltendmachung von urheberrechtlichen Abwehransprüchen nach Art. 62 URG kommt grundsätzlich dem Schutzrechtsinhaber zu.30 Als Urheberin oder Urheber kommt aufgrund des in Art. 6 URG festgehaltenen Schöpferprinzips nur die natürliche Person in Frage, die das