Weiter sei das Bestehen eines Lizenzvertrags zwischen der Gesuchstellerin und der D._____ nicht glaubhaft, da der Vertrag nicht vorgelegt werde. Die Gesuchstellerin mache auch keinerlei Ausführungen zur Ausgestaltung des Lizenzverhältnisses. Es sei nicht glaubhaft, dass die D._____ eine günstige Neuentwicklung mache und die damit verbundenen Verwertungsrechte alleine gegen Bezahlung der Entwicklungskosten uneingeschränkt und exklusiv an die Gesuchstellerin abtrete (Antwort Rz. 43).