Entwicklerin der Leiterplatte und der Steuerungssoftware sei die deutsche Niederlassung der D._____ mit Sitz in T._____ gewesen. Die Entwicklung habe E._____, ehemaliger Geschäftspartner der Gesuchstellerin, der sich auf die technische Entwicklung von Tuningsätzen für das KFZ-Wesen fokussiert habe, durchgeführt. Die Exklusivität der Entwicklung inklusive der erschaffenen Software sei der Gesuchstellerin zugesichert worden, so dass die Gesuchstellerin sowohl exklusive urheberrechtliche Nutzungsrechte an der Software als auch an der Leiterplatte ihrer Produkte besitze (Gesuch Rz. 10, 25). - 11 -