So hat der Urheber neben dem Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) auch das ausschliessliche Recht, sein Werk zu verwerten (§ 15 UrhG). Dies beinhaltet das Vervielfältigungs- (§ 16 UrhG), das Verbreitungs- (§ 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG; § 15 Abs. 1 UrhG).