Desgleichen kann der Rechtsinhaber den Verletzter nach deutschem Recht auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 97 Abs. 1 des deutschen Urheberrechtsgesetztes [UrHG]). Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes und dient der Sicherung einer angemessenen Vergütung für dessen Nutzung (§ 11 UrhG). So hat der Urheber neben dem Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) auch das ausschliessliche Recht, sein Werk zu verwerten (§ 15 UrhG).