So erklärt die Gesuchstellerin auch, der Handlungsort liege in der Schweiz (Gesuch Rz. 3), die Produkte würden aber über die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin 2 in Deutschland in Deutschland vertrieben (Gesuch Rz. 15). Daran ändert nichts, dass sie sich vorneweg auf das deutsche Urheberrecht beruft (Gesuch Rz. 6), zumal in Deutschland wie in der Schweiz das Territorialitätsprinzip gilt. Damit ist sowohl deutsches als auch schweizerisches Urheberrecht anzuwenden.