Rz. 3, 27) als auch in Deutschland (durch Bewerben, Anbieten, Verkauf, Vertreiben sowie in Verkehr bringen derselben; vgl. Gesuch Rz. 15) als verletzt erachtet und entsprechend Schutz in beiden Ländern beansprucht. So erklärt die Gesuchstellerin auch, der Handlungsort liege in der Schweiz (Gesuch Rz. 3), die Produkte würden aber über die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin 2 in Deutschland in Deutschland vertrieben (Gesuch Rz. 15).