110 Abs. 1 IPRG dem Recht desjenigen Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird. In einem ersten Schritt wird auf die von der klagenden Partei beanspruchte Rechtsordnung abgestellt.19 Gestützt hierauf hat das angerufene Gericht durch Auslegung der vom Kläger angerufenen Schutzrechtsnormen zu prüfen, ob der räumliche Geltungsbereich jener Rechtsordnung durch seine eigenen Regeln eröffnet ist.20