55 Abs. 1 ZPO). Die Aufteilung der Behauptungslast zwischen den Parteien folgt der Beweislastverteilung.5 Diese wiederum richtet sich nach der in der Sache anwendbaren Recht.6 Dabei hat eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden