2.2. Verhandlungsmaxime Die Anforderungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast, die Frage, wie die rechtserheblichen Tatsachen zu beweisen sind, sowie die Beweiswürdigung unterstehen ebenfalls dem schweizerischen Verfahrensrecht.4 Diesbezüglich gilt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO).