Art. 109 Abs. 2 IPRG sind für die Verletzung von Immaterialgüterrechten unter anderem die schweizerischen Gerichte am Sitz der Beklagten zuständig. Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 haben beide Sitz in R._____ im Kanton Aargau. Entsprechend sind die Gerichte des Kantons Aargau in der Hauptsache und damit auch in Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen örtlich zuständig.