Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte in der Hauptsache bereits aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerinnen ihren Sitz in der Schweiz haben (Art. 2 Abs. 1 LugÜ). Die schweizerischen Gerichte sind daher auch für den Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen zuständig.2