1.1.1. Internationale Zuständigkeit Gemäss Art. 2 Abs.1 LugÜ können Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz (s. Art. 60 Abs. 1 LugÜ) in einem LugÜ-Staat in diesem Staat verklagt werden. Die Zuständigkeit bei vorsorglichen Massnahmen ist in Art. 31 LugÜ geregelt.