1.1. Örtliche Zuständigkeit Weil die Gesuchstellerin ihren Sitz in Deutschland hat, die Gesuchsgegnerinnen hingegen in der Schweiz, liegt ein internationales Verhältnis vor.1 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des IPRG, wobei völkerrechtliche Verträge Vorrang haben (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Zu diesen gehört das Lugano-Übereinkommen (LugÜ).