zuteilen, namentlich auch durch das Gewähren von Einblick in stellvertretend für die Gesuchstellerin verfasste Rechtsschriften (inkl. Beilagen), in denen die geheimzuhaltenden Informationen vorkommen. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das angerufene Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere seine örtliche und die sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).