Entsprechend habe die Gesuchstellerin am 16. Januar 2023 eine Strafanzeige erstattet. Auf eine Unterlassungsaufforderung vom 11. Januar 2023 habe die Gesuchsgegnerin 2 nicht reagiert. 4. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 wies der Präsident das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und setzte den Gesuchsgegnerinnen eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort. Gleichzeitig forderte er die Gesuchstellerin auf, sich zum Streitwert ihres Gesuchs zu äussern. 5. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 erklärte die Gesuchstellerin, sie schätze den rechtswidrig erwirkten Schaden auf EUR 150'000.00 – 200'000.00. -4-