Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gesuchsgegnerin 1 in den Jahren 2010 - 2019 im Rahmen eines Vertriebsvertrags mit der Gesuchstellerin Tuningsätze mit der Bezeichnung "H" in der Schweiz vertrieben habe. Die Gesuchstellerin habe diese Tuning-Sätze Anfang der 2000er Jahre entwickeln lassen und sei Inhaberin exklusiver Nutzungsrechte an diesen gewesen bzw. sei dies immer noch. Mittlerweile vertreibe die Gesuchsgegnerin 2, welche eine Folgegesellschaft der Gesuchsgegnerin 1 sei, Tuningsätze.