Ausserdem stellte die Gesuchstellerin den folgenden Verfahrensantrag: "Die Verbote gemäss Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerinnen, anzuordnen."