Damit ist insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach weiteren Abzügen von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 25 % wegen der verhältnismässig geringen Aufwendungen (§ 7 Abs. 2 AnwT), resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 17'166.00. Unter Hinzurechnung eines pauschalen Auslagenersatzes von praxisgemäss 3 % (§ 13 -8-