5.3. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung der Gesuchstellerin (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5 Mio. (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO sowie §§ 3 ff. AnwT) Beträgt die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 11 AnwT Fr. 114'440.00. Nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) resultiert ein Betrag von Fr. 28'610.00. Damit ist insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT).