die vorläufige Einstellung der Betreibung besteht weiterhin ein zeitlicher Druck aufgrund einer allenfalls drohenden Konkurseröffnung, insbesondere angesichts der Verwirkungsfrist von Art. 166 Abs. 2 SchKG. Daher kommt das Versprechen der Gesuchsgegnerin auch nicht einer "Sistierung des vorliegenden Verfahrens" gleich, noch weniger ist eine solche zu verfügen. Rechtsbegehren Ziff. 3 des Gesuchs vom 23. Juni 2023 ist gutzuheissen.