Da die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren die Behauptungs- und Beweislast für ihre Forderung von Fr. 5 Mio. trägt, sich eine solche aber nicht ansatzweise aus den Akten ergibt, ist die Klage der Gesuchstellerin sehr wahrscheinlich begründet. 4. Ergebnis Angesichts der deutlich besseren Prozesschancen der Gesuchstellerin im Vergleich zur Gesuchsgegnerin ist die Betreibung Nr. X. des Betreibungsamts C. vorläufig einzustellen. Daran ändert nichts, dass die Gesuchsgegnerin erklärt hat, vorläufig bis zum Entscheid des Kündigungsanfechtungsverfahrens kein Konkursbegehren einzureichen. Ohne einen Rückzug oder -7-