Sodann scheint die Gesuchsgegnerin gestützt auf den Vorvertrag baubewilligungspflichtige Änderungen am Mietobjekt zur Umnutzung desselben in ein Restaurant, Café und Konditorei durchgeführt zu haben (Beilagen 2 - 7). Weshalb sie aber die gelb markierten Baukosten von Fr. 800'000.00 (Beilage 3) zu Gute haben sollte, erschliesst sich nicht. Nicht widersprochen hat die Gesuchsgegnerin sodann den Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach diese am 14. Oktober 2014 mit Mietbeginn per 1. Januar 2015 einen Mietvertrag über dieselben Geschäftsräume mit der E. abschloss (GB 7).