Die Forderungssumme lässt sich auch aus den mit der Eingabe vom 10. Juli 2023 eingereichten Unterlagen in keiner Weise ableiten. Ersichtlich wird daraus allein, dass die Gesuchstellerin mit der Gesuchsgegnerin einen Vorvertrag zum Mietvertrag betreffend die Räumlichkeiten in Q. abschloss (gesuchsgegnerische Beilage 1) und sie in diesem Zusammenhang zwischen September 2013 und Januar 2015 Zahlungen an die Gesuchstellerin tätigte (Beilage 9). Sodann scheint die Gesuchsgegnerin gestützt auf den Vorvertrag baubewilligungspflichtige Änderungen am Mietobjekt zur Umnutzung desselben in ein Restaurant, Café und Konditorei durchgeführt zu haben (Beilagen 2 - 7).