2.3. Beweislast Die Beweislast wird durch den Umstand, dass der Betriebene bei der Klage nach Art. 85a in der Klägerrolle ist, nicht verändert. Die umgekehrten Parteirollen der negativen Feststellungsklage ändern mit anderen Worten an der im materiellen Recht begründeten Verteilung der Beweislast nichts. Obwohl die Gläubigerin die Beklagtenrolle innehat, trägt sie daher die Behaup- tungs- und Beweislast für den Bestand ihrer Forderung.5