2.2. Beweismass Als Besonderheit gelten in vorliegendem Verfahren verschärfte Anforderungen an die Hauptsachenprognose. Anstelle der im Rahmen vorsorglicher Massnahmen normalerweise verlangten Glaubhaftmachung (Art. 261 Abs. 1 ZPO) wird verlangt, dass die Klage dem Richter als sehr wahrscheinlich begründet erscheint. Sehr wahrscheinlich begründet ist die Klage dann, wenn die Prozesschancen des Schuldners deutlich besser erscheinen als jene des Gläubigers.