Bei der vorläufigen Einstellung der Betreibung handelt es sich um eine besondere vorsorgliche Massnahme mit eigenen inhaltlichen Vorgaben.2 Die Bestimmungen von Art. 85a Abs. 2 SchKG gehen den allgemeinen Bestimmungen der ZPO zu vorsorglichen Massnahmen vor (Art. 269 lit. a ZPO).3