2.1. Grundsatz Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85a Abs. 1 SchKG). Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel. Erscheint ihm die Klage aufgrund einer summarischen Prüfung der gegenwärtigen Aktenlage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung nach der Zustellung der Konkursandrohung vorläufig ein (Art. 85a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).