Die Erklärung der Gesuchsgegnerin, "vorläufig" kein Konkursbegehren zu stellen, hat das schutzwürdige Interesse nicht wegfallen lassen. Die Gesuchsgegnerin hat die gesuchstellerischen Begehren keineswegs anerkannt, sondern in ihrer Eingabe vom 10. Juli 2023 gerade zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin an der in Betreibung gesetzten Forderung sowie am laufenden Betreibungsverfahren festhalte.