1.2. Rechtsschutzinteresse Zu den Prozessvoraussetzungen gehört weiter auch das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieses liegt durch die hängige Betreibung und die erfolgte Zustellung der Konkursandrohung auf der Hand. Die Erklärung der Gesuchsgegnerin, "vorläufig" kein Konkursbegehren zu stellen, hat das schutzwürdige Interesse nicht wegfallen lassen.