6.2. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 (gleichentags persönlich überbracht) teilte die Gesuchsgegnerin mit, die Betreibung Nr. X. diene der Unterbrechung der Verjährung für die aus dem Miet-Vorvertrag vom 8. Mai 2013 ausstehenden Schadenersatzpositionen. Bis zum Entscheid des Kündigungsanfechtungsverfahrens werde die Gesuchsgegnerin vorläufig kein Konkursbegehren stellen, was einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens gleichkomme. Der Präsident zieht in Erwägung: