5. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 wies der Präsident das Gesuch um superprovisorische Einstellung des Betreibungsverfahrens Nr. X. des Betreibungsamtes C. ab. Gleichzeitig setzte er der Gesuchsgegnerin eine Frist bis zum 5. Juli 2023 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort unter Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 147 Abs. 2 ZPO. 6. 6.1. Die Gesuchsgegnerin erstattete innert Frist keine Antwort.