Damit laufe die 20-tä- gige Zahlungsfrist am 10. Juli 2023 ab. Nach diesem Datum könne die Gesuchsgegnerin beim Konkursgericht die Konkurseröffnung beantragen. Es liege damit besondere Dringlichkeit vor, da der Gesuchstellerin – einer finanziell intakt aufgestellten Gesellschaft – aufgrund eines Versehens die Konkursandrohung zugestellt worden sei. Eine allfällige Konkurseröffnung könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, womit ein immenser, nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. -4-