Der Selbsthilfeverkauf habe am 13. Mai 2022 stattgefunden. Dies habe zu Strafanzeigen der E. gegen die Gesuchstellerin und weitere Personen geführt, welche allesamt mit Nichtanhandnahmeverfügungen geendet hätten. Die negative Feststellungsklage sei damit "sehr wahrscheinlich begründet" i.S.v. Art. 85a Abs. 2 SchKG und die Betreibung vorläufig einzustellen.