Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Betreibung Nr. X. sei missbräuchlich und ohne jegliche Grundlage erfolgt. Sie sei aufzuheben, da die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe. Einerseits bestehe zwischen den Parteien kein gültiger Mietvertrag vom 8. Mai 2023. Entsprechend habe am 30. März 2023 auch kein Mietverhältnis verlängert werden können. Mieterin sei die E. gewesen, welche jedoch mit Entscheid des Handelsgerichts vom 3. April 2020 aus dem Mietobjekt ausgewiesen worden sei. Der Saldo des Mieterkautionskontos der E. sei nach Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. Juli 2022 auf das Konto der Gesuchstellerin überwiesen worden.