" 1. Es sei festzustellen, dass die beim Betreibungsamt Q. mit der Betreibung Nr. X. in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin in der Höhe von CHF 5'000'000.00 (Zahlungsbefehl vom 25. April 2023; Konkursandrohung vom 12. Juni 2023) nicht besteht. 2. Es sei die Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes Q. vollumfänglich aufzuheben. -3-