Die nicht durchgeführte Verhandlung ist mit einem Abzug von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) und die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 26. Juni 2023 mit einem Zuschlag von 5 % (§ 6 Abs. 3 AnwT) zu berücksichtigen, so dass insgesamt ein Abzug von 15 % vorzunehmen ist. Damit ergibt sich ein Betrag in Höhe von Fr. 5'341.23. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 5'795.00, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat.